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   VGH Bayern, 18.08.2020 - 10 CS 20.1632   

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VGH Bayern, 18.08.2020 - 10 CS 20.1632 (https://dejure.org/2020,29157)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.08.2020 - 10 CS 20.1632 (https://dejure.org/2020,29157)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. August 2020 - 10 CS 20.1632 (https://dejure.org/2020,29157)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 19c Abs. 3, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ARB 2/76 Art. 7; ARB 1/80 Art. 6, Art. 13
    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • rewis.io

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2020 - 10 CS 20.1632
    Die Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft zum 1. Juli 2011 von zwei auf drei Jahre stellt eine "neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt" i.S.d. Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 7 ARB 2/76 dar (vgl. EuGH, U.v. 9.12.2010 - C-300/09 u.a., Toprak - juris Rn. 62; Hess VGH, B.v. 10.10.2013 - 9 B 1648.13 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.6.2013 - 19 ZB 13.361 - juris Rn. 9).

    Auch der der Entscheidung des EuGH vom 9. Dezember 2010 (C-300/09 u.a., Toprak/Oguz) zugrunde liegende Sachverhalt stützt diese Ansicht, weil in diesem Fall die beiden türkischen Staatsangehörigen während ihrer Ehe als Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt waren ohne eine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 erworben zu haben, ihre Anträge auf Erteilung eines eheunabhängigen Aufenthaltstitels wegen der zu kurzen Ehebestandszeit abgelehnt worden waren und sie sich nach Auffassung des EuGH dennoch auf Art. 13 ARB 1/80 berufen konnten.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2020 - 10 CS 20.1632
    Ein ordnungsgemäßer Aufenthalt liegt dann vor, wenn der türkische Staatsangehörige die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet hat, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist (EuGH, U.v. 21.10.2003, a.a.O. Rn. 84 m. w. N.; U.v. 17.9.2009, a.a.O., Rn. 53; U.v. 7.11.2013 - C-225/12, Demir - juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 10.12.2014 - 1 C15.14 - juris Rn. 14).

    Der EuGH stellt in seiner Rechtsprechung einerseits darauf ab, dass es für die Anwendung der Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei nicht ausschlaggebend ist, ob ein türkischer Staatsangehöriger sich zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaates stellt, rechtmäßig in diesem Staat aufhält oder nicht (EuGH, U.v. 21.7.2011 - C-186/10, Oguz - juris Rn. 33 m.w.N.), andererseits hat er aber zu Art. 13 ARB 1/80 entschieden, dass diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen nicht zugutekommen kann, dessen Lage rechtswidrig ist, und der Begriff "ordnungsgemäß" sich auf eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt, bezieht (EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-225/12, Demir - juris Rn. 35 und 46 f.).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2020 - 10 CS 20.1632
    Um sich auf die Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 berufen zu können, muss der betreffende Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des EuGH nicht notwendigerweise bereits über eine Rechtsposition aus Art. 6 ARB 1/80 verfügen (EuGH, U.v. 21.10.2003 - C-317/01, C-369/01, Abatay, Sahin - juris Rn. 81; U.v. 17.9.2009 --242/06, Sahin - NVwZ 2009, 1551 Rn. 50).

    Ein ordnungsgemäßer Aufenthalt liegt dann vor, wenn der türkische Staatsangehörige die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet hat, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist (EuGH, U.v. 21.10.2003, a.a.O. Rn. 84 m. w. N.; U.v. 17.9.2009, a.a.O., Rn. 53; U.v. 7.11.2013 - C-225/12, Demir - juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 10.12.2014 - 1 C15.14 - juris Rn. 14).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2020 - 10 CS 20.1632
    Um sich auf die Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 berufen zu können, muss der betreffende Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des EuGH nicht notwendigerweise bereits über eine Rechtsposition aus Art. 6 ARB 1/80 verfügen (EuGH, U.v. 21.10.2003 - C-317/01, C-369/01, Abatay, Sahin - juris Rn. 81; U.v. 17.9.2009 --242/06, Sahin - NVwZ 2009, 1551 Rn. 50).

    Ein ordnungsgemäßer Aufenthalt liegt dann vor, wenn der türkische Staatsangehörige die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet hat, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist (EuGH, U.v. 21.10.2003, a.a.O. Rn. 84 m. w. N.; U.v. 17.9.2009, a.a.O., Rn. 53; U.v. 7.11.2013 - C-225/12, Demir - juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 10.12.2014 - 1 C15.14 - juris Rn. 14).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-186/10

    Oguz - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls -

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2020 - 10 CS 20.1632
    Der EuGH stellt in seiner Rechtsprechung einerseits darauf ab, dass es für die Anwendung der Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei nicht ausschlaggebend ist, ob ein türkischer Staatsangehöriger sich zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaates stellt, rechtmäßig in diesem Staat aufhält oder nicht (EuGH, U.v. 21.7.2011 - C-186/10, Oguz - juris Rn. 33 m.w.N.), andererseits hat er aber zu Art. 13 ARB 1/80 entschieden, dass diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen nicht zugutekommen kann, dessen Lage rechtswidrig ist, und der Begriff "ordnungsgemäß" sich auf eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt, bezieht (EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-225/12, Demir - juris Rn. 35 und 46 f.).
  • OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 13 ME 344/19

    Eine Fortbestandsfiktion vermittelt weder eine ordnungsgemäße Beschäftigung noch

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2020 - 10 CS 20.1632
    Aufgrund der Funktion der Stillhalteklausel als Meistbegünstigungsklausel, wonach sich ein Arbeitnehmer, der sich ordnungsgemäß im Mitgliedstaat aufhält und ggf. beschäftigt ist, auf die für ihn günstigste Rechtslage berufen kann, sprechen nach Ansicht des Senats gute Gründe für die vom Antragsteller vertretene Auffassung, dass er sich auf die Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 berufen kann, weil er die Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung beachtet hat, und es nicht entscheidend darauf ankommt, ob er im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nur eine Fiktionsbescheinigung besaß (so im Ergebnis auch Oberhäuser in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, Art. 13 ARB 1/80 Rn. 8 ff; a.A. NdsOVG, B.v. 10.12.2019 - 13 ME 344/19 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18

    ARB 1/80 Art 13; ARB 2/76 Art 7; AufenthG § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Satz 2, §

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2020 - 10 CS 20.1632
    arbeitsmarktrechtlichen Beschränkungen auf türkische Arbeitnehmer nicht erst seit dem 1. Dezember1980, sondern bereits seit dem 1. Dezember 1976, dem Inkrafttreten des ARB 2/76, unanwendbar sind (BVerwG, U.v. 25.6.2019 - 1 C 40.18 - juris Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2017 - 13 ME 190/17

    Addition; Ehe; eheliche Lebensgemeinschaft; Fiktionswirkung; faktischer Inländer;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2020 - 10 CS 20.1632
    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich die Eheleute am 1. Februar 2018 endgültig und dauerhaft getrennt hätten und danach die Mindestehebestandszeit wieder von vorne zu laufen begänne (NdsOVG, B.v. 10.11.2017 - 13 ME 190/17 - juris Rn. 16; Zimmerer in Beck OK Migrationsrecht, Stand 1.7.2020; § 13 AufenthG Rn. 16).
  • VGH Bayern, 17.06.2013 - 19 ZB 13.361

    Fortgeltung der früheren Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von mindestens

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2020 - 10 CS 20.1632
    Die Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft zum 1. Juli 2011 von zwei auf drei Jahre stellt eine "neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt" i.S.d. Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 7 ARB 2/76 dar (vgl. EuGH, U.v. 9.12.2010 - C-300/09 u.a., Toprak - juris Rn. 62; Hess VGH, B.v. 10.10.2013 - 9 B 1648.13 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.6.2013 - 19 ZB 13.361 - juris Rn. 9).
  • EuGH, 21.10.2003 - C-369/01

    Abatay u.a. - Auswärtige Beziehungen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2020 - 10 CS 20.1632
    Um sich auf die Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 berufen zu können, muss der betreffende Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des EuGH nicht notwendigerweise bereits über eine Rechtsposition aus Art. 6 ARB 1/80 verfügen (EuGH, U.v. 21.10.2003 - C-317/01, C-369/01, Abatay, Sahin - juris Rn. 81; U.v. 17.9.2009 --242/06, Sahin - NVwZ 2009, 1551 Rn. 50).
  • VG Bayreuth, 13.07.2021 - B 6 S 21.532

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis und Verlängerungsantrag

    Der Antragsteller kann sich auf das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 - oder jedenfalls des insofern inhaltsgleichen Art. 7 ARB 2/76 (vgl. dazu BayVGH, B.v. 18.08.2020 - 10 CS 20.1632 - BeckRS 2020, 24605 Rn. 15) - berufen.

    Für türkische Arbeitnehmer hat dies zur Folge, dass auf sie die Anhebung der erforderlichen Mindestehebestandszeit gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch Gesetz vom 23.06.2011 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung zum 01.07.2011 nicht anwendbar ist und es daher bei der bis zum 30.06.2011 geltenden Mindestbestandszeit von zwei Jahren bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 14.09.2017 - 10 ZB 17.925 - BeckRS 2017, 128046 Rn. 10; B.v. 18.08.2020 - 10 CS 20.1632 - BeckRS 2020, 24605 Rn. 16 ff.; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 31 AufenthG Rn. 30).

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichthof geht davon aus, dass sich auch türkische Staatsangehörige, die erst nach der vorgenannten Änderung des § 31 AufenthG ins Bundesgebiet eingereist sind, auf das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot berufen können: So hat der Verwaltungsgerichthof in jüngerer Zeit im Fall eines im Jahr 2016 ins Bundesgebiet eingereisten Antragstellers die Auffassung vertreten, dass die bis zum 30.06.2011 geltende Gesetzesfassung des § 31 AufenthG anzuwenden ist (B.v. 18.08.2020 - 10 CS 20.1632 - BeckRS 2020, 24605 Rn. 2 und 15 ff.).

    Erforderlich ist insofern, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist (EuGH, U.v. 21.10.2003 - Abatay, C-317/01 u.a. - BeckRS 2004, 76304 Rn. 84; BayVGH, B.v. 18.08.2020 - 10 CS 20.1632 - BeckRS 2020, 24605 Rn. 17).

  • OVG Saarland, 21.12.2021 - 2 B 257/21

    Beschwerde: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Dabei kann dahinstehen, ob für den Antragsteller auf eine Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei Jahren (nach der früheren Fassung des AufenthG) [Vgl. VGH München, Beschluss vom 18.8.2020 - 10 CS 20.1632 - (juris), wonach die Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft zum 1.7.2011 von zwei auf drei Jahre eine "neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt" i.S.d. Art. 13 ARB 1/80 darstellt.] oder von drei Jahren (entsprechend der aktuellen Fassung des AufenthG) abzustellen ist.
  • VGH Bayern, 21.06.2021 - 10 CS 21.1352

    Keine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung als Geschäftsführer - Einreise

    Demgemäß bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob sich der Antragsteller trotz vollziehbarer Ausreisepflicht infolge des bestandskräftig gewordenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2019 (s. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG; zur Bedeutung einer Grenzübertrittsbescheinigung: BayVGH, B.v. 20.5.2019 - 10 CE 19.829, 10 C 19.831 - juris Rn. 17 m.w.N.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 59 Rn. 32 ff.) auf die Stillhalteklauseln des Art. 7 ARB 2/76 und Art. 13 ARB 1/80 berufen kann (zur Voraussetzung des ordnungsgemäßen Aufenthalts vgl. etwa zuletzt BayVGH, B.v. 18.8.2020 - 10 CS 20.1632 - juris Rn. 15 ff.).
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